Rechtsprechung
VG Stuttgart, 02.12.2021 - A 16 K 3629/20 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Baden-Württemberg
§ 11 Abs 4 AufenthG 2004, § 114 Abs 1 S 1 VwGO, Art 6 Abs 1 GG, § 11 Abs 3 S 1 AufenthG 2004, § 11 Abs 3 S 2 AufenthG 2004
Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf Null wegen des Schutzes der Familie - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AufenthG § 11 Abs. 4 ; VwGO § 114
Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf Null
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 27.16
Aufenthaltsbeendigung; Aufhebung; Ausweisung; Befristung; Bescheidungsurteil; …
Auszug aus VG Stuttgart, 02.12.2021 - A 16 K 3629/20
Für die rechtliche Beurteilung der Befristungsentscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht maßgebend (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 27/16 -, juris Rn. 12).Es hatte dem Bundesamt für die Neubescheidung keine verbindliche Obergrenze vorgegeben, obwohl dies zulässig gewesen wäre (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 27/16 -, juris Rn. 28), sondern lediglich angemerkt, dass die Umstände für eine Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf eine Länge von deutlich unter 30 Monaten sprechen.
- BVerfG, 05.06.2013 - 2 BvR 586/13
Anforderungen des Art 6 GG an ausländerrechtliche Maßnahmen der …
Auszug aus VG Stuttgart, 02.12.2021 - A 16 K 3629/20
Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (BVerfG, Beschlüsse vom 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 - und vom 05.06.2013 - 2 BvR 586/13 -, jeweils juris) Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist.Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (BVerfG, Beschluss vom 05.06.2013 - 2 BvR 586/13 -, juris Rn. 13 f.).
- BVerfG, 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05
Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung der Gewährung von …
Auszug aus VG Stuttgart, 02.12.2021 - A 16 K 3629/20
Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (BVerfG, Beschlüsse vom 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 - und vom 05.06.2013 - 2 BvR 586/13 -, jeweils juris) Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist.
- VG Düsseldorf, 24.10.2023 - 3 K 5465/23
Kongo (Demokratische Republik): Klageabweisung; sowohl der Hauptantrag als auch …
Ein Anspruch auf Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf Null Monate/Tage besteht nicht, weil das Ermessen der Beklagten in Bezug auf die vom Kläger begehrte Entscheidung nicht auf Null reduziert ist, vgl. zum Erfordernis einer Ermessensreduktion auf Null für die Annahme eines Anspruches auf eine bestimmte Befristungsdauer: BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 27.16 -, juris Rn. 27; VG Stuttgart, Urteil vom 2. Dezember 2021 - A 16 K 3629/20 -, Rn. 19 ff.